cigaretteIm Mai 2016 hat es ein wichtiges Urteil im Hinblick auf den Nichtraucherschutz in Casinos und Spielbanken gegeben. Ein Croupier, der selbst Nichtraucher ist, hatte geklagt, da er vom Casino, in dem er arbeitet, auch im Raucherbereich eingesetzt wird. Er forderte den ausschließlichen Einsatz im Nichtraucherbereich der Einrichtung. Vor Gericht ist er damit allerdings gescheitert.

Casino in Bad Homburg ohne Einzelbehandlung der Croupiers

Anfang Mai ging es nun also wieder gerichtlich um die Frage, ob ein Croupier, der selbst nicht raucht, in einem Raucherbereich arbeiten muss. Aus Sicht des Angestellten war die Sache eigentlich klar: es gibt einen bestimmten Bereich, in dem er arbeiten kann. Und dann gibt es einen bestimmten Bereich, in dem er zwar auch arbeiten kann, aber stundenlang gegen seinen Willen passiv raucht. Daher war sein Anliegen, nur im erstbenannten Bereich eingesetzt zu werden. Diese Einzelbehandlung – auch unter Berücksichtigung der Schwere beim Personalmanagement in einem Casino – fand das entsprechende Casino in Bad Homburg nicht angemessen. Die Folge: der Croupier klagte bis vors Bundesgericht.

Gericht entscheidet zugunsten des Casinos

Seit 2012 verlangte der Croupier, dass er nur noch im Nichtraucherbereich eingesetzt werden solle. So berichtet unter anderem auch der Spiegel. Das Gegenargument: der Dienstplan. Das Verfahren vor dem Bundesgericht war seit der geforderten Umplanung vor vier Jahren nicht das erste und einzige. Über mehrere Instanzen ging der Fall, der nun wieder zugunsten der Einrichtung ausgefallen ist. Zuvor wurde der Croupier schon vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt und vom Landesarbeitsgericht in Hessen abgewiesen worden. Als Argument war auch wichtig, dass alle Croupiers in einer festgelegten Runde abwechseln im Raucherbereich tätig sind – sechs bis zehn Stunden in der Woche. Bei Vertretungseinsätzen kann das auch schon mal länger sein.

Ärztliches Attest könnte die Sache klären

Eine Einzelausnahme einzig aufgrund auf Verlangen des Arbeitnehmers hin ist also nicht möglich. Jedoch gibt es die Möglichkeit, ein ärztliches Attest zu nutzen, um den Wunsch umzusetzen. Ein solches Attest hat der besagte Croupier nicht. Er beruft sich bei seinen Ausführungen dementgegen auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dass dieser ihn auch im Raucherbereich einsetzt, das verletze diese Pflicht seiner Ansicht nach. Jedoch – sieht man es mal ganz liberal – hat er sich für diese Arbeit und diesen Arbeitsplatz entschieden und damit die dort geltenden Gegebenheiten akzeptiert. Ein Zwang zur Arbeit im Raucherbereich ist zudem auch nicht gegeben, denn er kann immerhin kündigen.

Wichtig bei der Entscheidung des Gerichts: die Ausnahme von der Regel

Casinos und Spielbanken sowie Spielhallen sind in Hessen vom Nichtraucherschutz weitestgehend ausgenommen, da die „Natur des Betriebs“ auch Zigarettenrauch einschließt. Deshalb wird die Fürsorgepflicht seitens des Arbeitsgebers nicht verletzt. Natürlich wird aber an die Kunden gedacht, weshalb es seit 2008 zwei Bereiche, für Raucher und Nichtraucher, gibt. Zuvor und seit der Eröffnung im Jahr 1993 konnte in der ganzen Einrichtung geschmaucht werden. Da es also in der Natur dieser Einrichtungen liegt, dass geraucht wird, gibt es für überzeugte Nichtraucher, die keinen einzigen Qualm-Partikel abbekommen aber dennoch zocken wollen, fast nur eine Alternative: Online Casinos, die von der Couch oder der frischlufteichen Terrasse aus genutzt werden können.