Der Gesetzentwurf
Nichtraucherschutz in Bayern: Welche gesetzlichen Regelungen gelten zurzeit?
Welche gesetzlichen Regelungen fordert das Volksbegehren?
Anfang 2008 ist das bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit in Kraft getreten. Es enthielt ein weitgehendes Rauchverbot in Gaststätten. Dieses Rauchverbot ist zum 1. August 2009 wieder gelockert worden. Das Volksbegehren Nichtraucherschutz möchte das ursprüngliche Gesundheitsschutzgesetz wieder in Kraft setzen, allerdings ohne eine Ausnahmegenehmigung für Raucherclubs. Was die genannten Gesetzestexte konkret beinhalten, geht aus der folgenden Zusammenstellung hervor.Das Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 12.12.2007
Gesetzesbestimmungen: Mitte Dezember 2007 haben nach langen Debatten 140 von 166 Abgeordneten des bayerischen Landtages für das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG) gestimmt. Dieses Gesetz soll dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens dienen. Es umfasst ein Rauchverbot in Kindergärten, Schulen, Jugendzentren und vielen anderen Einrichtungen. Es enthält kein generelles Rauchverbot in Innenräumen. Ausdrücklich ausgenommen von den Bestimmungen zum Gesundheitsschutz werden Privaträume, Vernehmungszimmer und Theaterbühnen. Darüber hinaus wird für eine Reihe von Gebäudetypen die Möglichkeit zugelassen, Nebenräume als Raucherräume zu nutzen. Dies betrifft unter anderem Einrichtungen der Suchttherapie, psychiatrische Krankenhäuser und Justizvollzugsanstalten, Hochschulen und Studentenwohnheime sowie Verkehrsflughäfen und öffentliche Gebäude mit mehr als 500 Beschäftigten.
Trotz dieser Vielzahl von Ausnahmebestimmungen galt die bayerische Regelung bei ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 als das bundesweit fortschrittlichste Nichtraucherschutzgesetz. Grund hierfür war das relativ strenge Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie. Im Unterschied zu anderen Bundesländern war es den Gastwirten in Bayern untersagt, Raucherräume einzurichten. Auch in Kneipen mit nur einem Raum sowie in Diskotheken war das Rauchen verboten. Der Gesetzgeber begründete diese Entscheidung mit dem Vorrang eines konsequenten Nichtraucherschutzes und der Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen. Allerdings enthielten die Regelungen für die Gastronomie eine Ausnahmeklausel: Laut Art. 2 Abs. 8 des GSG sollte das Rauchverbot nur in Gaststätten gelten, „soweit sie öffentlich zugänglich sind“. Die Klausel war ein Zugeständnis an geschlossene Gesellschaften, die selbst darüber entscheiden sollten, ob sie das Rauchen erlauben oder nicht.
Umsetzung in die Praxis: In der Praxis wurde dieses Schlupfloch dazu genutzt, um Tausende von Gaststätten in so genannte Raucherclubs umzuwandeln. Auch Nichtraucher mussten erst Mitglieder in den Raucherclubs werden, bevor sie in solchen Gaststätten ein Bier trinken durften. Von einem wirksamen Gesundheitsschutz konnte in Bayerns Gastronomie deshalb bald keine Rede mehr sein. Trotzdem forderte eine Minderheit der Raucher und der Gastwirte lautstark eine weitere Lockerung des Gesundheitsschutzgesetzes – unterstützt von Interessenvertretern der Tabakindustrie. Und sie hatten damit Erfolg.
Der Wortlaut des Gesundheitsschutzgesetzes vom 12.12.2007 findet sich hier.
Die Novellierung des Gesundheitsschutzgesetzes zum 1.8.2009
Gesetzesbestimmungen: Am 15. Juli 2009 hat die Mehrheit des Bayerischen Landtags eine Lockerung des Nichtraucherschutzes beschlossen. Die seit dem 1. August in Bayern geltenden Neuregelungen beziehen sich ausschließlich auf das Gastgewerbe. Die Klausel, die den Raucherclubs als Rechtsgrundlage diente, wurde gestrichen. Stattdessen führte der Gesetzgeber neue Ausnahmeregelungen ein. Vom Rauchverbot in der Gastronomie ausgenommen sind demnach:
• Bier-, Wein- und Festzelte sowie vorübergehend für Volksfeste und vergleichbare Großveranstaltungen genutzte ortsfeste Hallen (GSG Art.5 Abs. 1.4)
• getränkegeprägte Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche ohne abgetrennten Nebenraum (GSG Art.5 Abs. 1.5)
• Nebenräume von Gaststätten, die von den übrigen Räumen baulich so getrennt sind, „dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht“ (GSG Art. 6 Abs. 3)
• Nebenräume von Diskotheken und anderen Tanzlokalen, „sofern sich darin keine Tanzfläche befindet“ (GSG Art.6 Abs. 1)
Darüber hinaus wird die Möglichkeit in Aussicht gestellt, dass weitere Ausnahmen zugelassen werden können, „wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann“ (GSG Art. 5 Abs.2).
Umsetzung in die Praxis: Die Umsetzung der neuen Bestimmungen führt zu einem großen bürokratischen Aufwand. So müssen die Behörden in Bayern nun kontrollieren, ob Speisen als „untergeordnete Nebenleistung“ oder gleichrangig zum Getränkekonsum angeboten werden; ob der Gastraum ohne Theke 74 oder 75 qm groß ist; wo die Gastfläche aufhört und der Garderobenbereich anfängt; ob eine Raucherkneipe als solche im Eingangsbereich gekennzeichnet ist; ob sich in der Raucherkneipe Jugendliche oder junge Erwachsene aufhalten; ob in größeren Gaststätten die Tür zum Raucherraum dauernd aufsteht oder nicht; ob das Tanzverbot in den Raucherräumen der Tanzlokale eingehalten wird; ob geschlossene Gesellschaften ganz bestimmten oder beliebig wechselnden Personen Zutritt gewähren; ob in Bierzelten und Festhallen an 21 oder 22 aufeinander folgenden Tagen geraucht wird; ob eine Großveranstaltung mit einem Volksfest vergleichbar ist oder nicht.
Sollten die Behörden die Einhaltung der neuen Bestimmungen nur halbherzig kontrollieren, werden die Ausnahmen vom Rauchverbot schnell zur Regel. Das zeigen die Erfahrungen mit den Raucherclubs in Bayern, das belegt aber auch die Entwicklung in Ländern wie Spanien: je komplexer die Ausnahmeregelungen sind, umso geringer ist die Akzeptanz in der Bevölkerung. Der Gesundheitsschutz besteht dann nur noch auf dem Papier.
Der Wortlaut der aktuell in Bayern geltenden Gesetzesnovellierung findet sich hier.
Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens „Für echten Nichtraucherschutz“
Gesetzesbestimmungen: Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens unterscheidet sich von dem Wortlaut des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes in der Fassung vom 12.12.2007 nur in einem Punkt. Diese Änderung betrifft Art. 2 Abs. 8: Die Klausel „soweit [die Gaststätten] öffentlich zugänglich sind“ wird ersatzlos gestrichen. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Raucherclubs.
Umsetzung in die Praxis: In der Praxis zielt der Gesetzentwurf auf ein komplett rauchfreies Gastgewerbe. Wie die Erfahrungen in anderen Ländern mit rauchfreier Gastronomie belegen, bietet ein konsequenter Nichtraucherschutz zugleich die Gewähr für faire Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Branche. Der enorme Kontrollaufwand, der mit der Novellierung des GSG zum 1. August 2009 verbunden ist, erübrigt sich.
Der Wortlaut des vom Volksbegehren vorgeschlagenen Gesetzentwurfes findet sich hier.