Eintragen!

beim Volksbegehren
Nichtraucherschutz

vom 19. November bis 2. Dezember 2009

Argumente

Gegenargument: „So eine Bevormundung!“„Das Volksbegehren ist doch nur eine Bevormundung der Bürger. Rauchen gehört zur Bayerischen Wirtshauskultur. Muss denn immer alles geregelt werden?“

Antwort: "Wir machen mit dem Volksbegehren nur ein Angebot. Entscheiden werden die Bürger. Sie sollten die Bayern nicht bevormunden, was sie unter Wirtshauskultur zu verstehen haben!

Gegenargument: „Was das den Steuerzahler wieder kostet!“ Habt Ihr denn keine wichtigeren Probleme?

Antwort: Die Kosten des Volksbegehrens werden von den Initiatoren getragen. Sogar der Druck und der Versand der in den Rathäusern ausliegenden Unterschriftenlisten muss laut Landeswahlordnung von den Initiatoren bezahlt werden. Hinweis: Wenn das Volksbegehren erfolgreich ist, wird es nochmals dem Landtag vorgelegt. Der Landtag könnte dann dem Volksbegehren zustimmen. Dann entfällt der Volksentscheid. Nur wenn der Landtag auch nach einem erfolgreichen Volksbegehren nicht einlenkt, kommt der Volksentscheid, der dann auf Staatskosten durchgeführt wird. Während der Volksbegehrensphase entstehen dem Staat praktisch keine Kosten.

Gegenargument: „Riesen-Bürokratie!“ Mit dem strengen Nichtraucherschutz wird doch nur wieder eine Riesenbürokratie erzeugt!

Antwort: Das Gegenteil ist richtig: Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens ist leicht vollziehbar. Das von CSU und FDP aufgeweichte Nichtraucherschutzgesetz ist allerdings ein schwer vollziehbarer bürokratischer Paragraphendschungel. Einige Beispiele: "In getränkegeprägten Gaststätten bis 75 m2 ist der Nichtraucherschutz komplett aufgehoben. Auch das Ministerium braucht in seinen Vollzugshinweisen mehrere Seiten, um zu erklären, wann eine Gaststätte getränkegeprägt ist und gibt dann den Kontrolleuren die Richtlinie an die Hand, dass die "Anzahl der Gerichte untergeordnet gegenüber dem Getränkeangebot" sein soll. Das muss man sich mal vorstellen! Sollen die Vollzugsbehörden nachzählen, ob mehr Getränkesorten im Kühlschrank stehen als Gerichte auf der Karte?" "Auch die Begrenzung auf 75 Quadratmeter löst ein Durcheinander aus, weil nämlich die Theke ausdrücklich nicht dazu gerechnet wird. Wenn also ein Gastwirt mit etwas mehr als 75 m2 Gastraum die Theke verlängert, gilt kein Nichtraucherschutz. Absurder geht es nicht." "Am schwersten vollziehbar ist aber die Diskothekenregelung: In einer Diskothek darf künftig in einem Nebenraum wieder geraucht werden, wenn die Besucher dieses Raums mindestens 18 Jahre alt sind und wenn nicht getanzt wird. Da wird der Vollzugsbeamte vor lustige Fragen gestellt: Schunkeln die jetzt? Ist das schon Tanzen? Darf man rhythmisch mit dem Körper zucken oder muss man dafür in einen anderen Raum?"

Gegenargument: „bayerische Lebensart! Muss denn alles geregelt werden?! Wo bleibt die bayerische Lebensart „Leben und leben lassen“?

Antwort: Leben und leben lassen, das gilt auch für Kinder in Volksfestzelten, für Familien, die eine Gaststätte besuchen wollen, für Menschen mit Allergien und Atemwegserkrankungen, für Wirte und ihre Familien und für Bedienungen, die wie andere Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben.